In einer Entscheidung vom 11. Dezember 2012 ( 9 AZR 227/11) wies das Bundesarbeitsgericht die Klage eines Arbeitnehmers auf Korrektur seines Arbeitszeugnisses ab. Der Kläger verlangte hierbei, dass der Arbeitgeber dessen Ausscheiden bedaure bzw. ihm für die Zukunft alles Gute wünsche. Nachdem das Arbeitsgericht Stuttgart der Klage statt gab, wies hingegen das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Klage ab. Die dagegen gerichtete Revision des Arbeitnehmers blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht gab damit dem Arbeitgeber Recht, weitere, nicht "beurteilungsneutrale" Floskeln in das Zeugnis aufzunehmen, da keinerlei gesetzliche Grundlage hierfür bestehe.
Schlußformel in Arbeitszeugnis
BAG entscheidet über Formulierung einer Schlussformel in einem Arbeitszeugnis
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