Scheinselbständigkeit von LKW-Fahrern- Ein Dauerbrenner !

Zwei weitere wichtige Entscheidungen des Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge von Transportunternehmen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in zwei wichtigen Entscheidungen (L 5 R1899/14 und L 10 BA 537/18) festgestellt, dass auch dann eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, wenn ein Lkw-Fahrer für ein Transportunternehmen auf dessen Lkw fährt und daneben ein eigenes Fahrzeug für dieselbe Auftraggeberin einsetzt.

Im Übrigen bestätigte das Gericht, dass immer dann eine Scheinselbstständigkeit anzunehmen ist, wenn dem Fahrer ein Fahrzeug einschließlich Treibstoff, Versicherungen, Übernahmereparaturen etc. zur Verfügung gestellt ist und er ganztägig für die Auftraggeberin tätig ist.

In einem der Fälle war es zudem so, dass die Inhaberin des Transportunternehmens als Strohmann für den tatsächlich handelnden Ehemann tätig war und sie von den Sozialversicherungsträgern dennoch zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen etc. herangezogen wurde.

Diese im Frachtführergewerbe oft anzutreffenden Konstellationen zeigt, dass insbesondere wenn diese Sachverhalte anonym durch Dritte angezeigt oder im Rahmen der Beendigung der Geschäftsbeziehung offengelegt werden, dies zu erheblichen finanziellen Belastungen für das "auftraggebende" Unternehmens führen kann.
 

 

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