Reform des Rechtes der Insolvenzanfechtung

Der Deutsche Bundestag hat am 29. März 2017 eine Reform der Insolvenzanfechtung beschlossen.

Nach einem langen Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich die insbesondere für den Insolvenzgläubiger wichtigen Änderungen des Insolvenzrechtes beschlossen (siehe Anlage). Das Gesetz ist für alle Insolvenzverfahren anwendbar, die nach dem 5. April 2017 eröffnet werden.

Nunmehr sind insbesondere Teilzahlungsvereinbarungen zwischen einer Insolvenzschuldner(-in) und Gläubigern unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert. Besonders dieser Teil des Anfechtungsrechtes ist für Lieferanten eines in der Krise befindlichen Kunden nur schwer verständlich, da gegebenenfalls Zahlungen an einen Lieferanten durch den späteren Insolvenzverwalter wieder zur Insolvenzmasse zurückgerufen werden können. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Lieferant seine Leistungen vollständig und insbesondere mangelfrei erfüllte.

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