Mit Urteil vom 13. Januar 2022, Az. III ZR 210/20 (Vorinstanz OLG Dresden) verurteilte der Bundesgerichtshof den Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft persönlich dazu, einem Gläubiger Schadensersatz zu leisten, da der Geschäftsführer bei bei Anbahnung des Geschäftes nicht hinreichend deutlich machte, dass er nicht als Einzelunternehmer sondern als Geschäftsführer einer nach dem Gesetz nur beschränkt haftenden Unternehmergesellschaft auftreten wollte. Der BGH hält es in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung und unter Hinweis auf § 4 GmbHG für unbedingt erforderlich, dass auch bei Unternehmergesellschaften auf die Haftungsbeschränkung durch die Führung eines Zusatzes „haftungseschränkt“ hingeweisen wird.
Gläubiger, die also mit einer derartigen UG ohne den Hinweis auf deren Haftungsbeschränkung Verträge abgeschlossen haben, steht damit grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer der UG persönlich zu, wenn die UG z.B. ihre gegenüber diesem Gläubiger bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
Für weitere Informationen steht Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Nussbaum zur Verfügung.