Auf unsere Klage für einen Frachtführer entschied das Amtsgericht Dipoldiswalde,
AZ 5 C 87/13 am 14. August 2013, dass die in einem Transportauftrag regelmäßig zu findende Klausel, dass die Fracht „gegen Zusendung von allen Originalbelegen" bezahlt wird nicht bedeutet, dass hiervon die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Frachtführers abhängt.
Die Hauptleistungspflicht des Frachtführervertrages erstrecke sich lediglich auf die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes. Bei der Verpflichtung, Originalbelege abzuliefern, handele es sich lediglich um eine Nebenpflicht, die allenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen könnte. Da dies regelmäßig nicht der Fall sein dürfte, bedeutet dies Entscheidung für den Frachtführer eine weitere Erleichterung bei der Durchsetzung seiner Vergütungsansprüche.
Originalbelege keine Voraussetzung für Frachtführervergütung
NRG erstreitet weitere Entscheidung zum Thema "Ablieferung Originalbelege"