Missbrauch von Kreditkarten

BGH Entscheidung vom 29. November 2011

Der Bundesgerichtshof entschied, dass zwar nach wie vor der Beweis des ersten Anscheines dafür sprechen kann, dass eine Kontoabhebung nur deshalb erfolgreich war, weil die Geheimnummer zusammen mit der Karte verwahrt wurde und deshalb die Bank ihre Haftung beschränken kann. Zur Vermeidung der Annahme aber, dass die Abhebung durch eine mißbräuchliche Kartenkopie erfolgte, obliegt der kontoführenden Bank der Beweis dafür, dass die Originalkarte bei der Abhebung zum Einsatz kam. Gelingt dies nicht, kann die Bank von ihrem Kunden keinen Schadensersatz verlangen.  

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