Neben prozessualen Fragen und Fragen der Verjährungsunterbrechung entschied das Gericht, dass das Abstellen eines Sattelzuges mit 34 Paletten Schokolade auf einem unbewachten Autobahnparkplatz zumindest leicht fahrlässig ist, mit der Folge, dass ein Überfall mt anschließendem Raub des Ladegutes nicht unvermeidbar im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR ist. Den ausführenden Fachftührer trifft somit die unbeschränkte Haftung über den kompletten Warenwert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.