Mit Urteil vom 24. Januar 2019 (Transportrecht 2019, 456) hatte das OLG Hamburg zu entscheiden, ob auf einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers transportrechtliche oder werkvertragliche Vorschriften zur Anwendung kommen. Dies ist unter anderem für die Frage relevant, ob eine transportrechtliche Haftungsbeschränkung zugunsten des Auftragnehmers angenommen werden kann oder nicht.
Für die Anwendung einer Haftungsbeschränkung zugunsten des speditionellen Auftragnehmers kommt es deshalb darauf an, ob es sich bei der Verpackung um eine sogenannte untergeordnete, beförderungsbezogene Tätigkeit handelt.
Das OLG Hamburg hat dies für eine aufwendige Überseeverpackung (Korea ) in Form einer Kiste mit Eisen- und Stahlelementen verneint. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat das Gericht festgestellt, dass einer derartigen Verpackung im Hinblick auf die damit verbundene umfangreiche Leistung eine besondere Bedeutung zukommt und deshalb diese nicht mehr als speditionelle Nebentätigkeit gewertet werden kann. Es hat deshalb die Vorschriften des Werkvertragsrechtes des BGB angewandt, so dass eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach entsprechend den Vorschriften des HGB, ADSp etc. nicht mehr in Frage kam.
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