Haftung des Frachtführers bei Verlademängel

OLG Hamm entscheidet am 23.2.2012 unter welchen Voraussetzungen der Frachtführer auch für Verlademängel haftet.

Bei einem Maschinentransport verlud der Absender die Maschine derart fehlerhaft, dass der Fahrer hätte erkennen können, dass die Betriebssicherheit des Fahrzeuges gefährdet ist. In diesem Fall hätte der Fahrer den Absender auf diesen Verlademangel hinweisen müssen. Tut er das nicht wird dieses Verschulden nach Ansicht des Gerichts dem Frachtführer nach § 254 BGB (Mitverschulden) zugerechnet, was zu einer teilweisen Haftung des Frachtführers für den eingetretenen Schaden an der verrutschten Maschine führen kann.   

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