Das Gesetz bringt zahlreiche Änderungen für viele wirtschaftliche Bereiche. So regelt das COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) beispielsweise für das Insolvenzrecht die Aussetzung der Pflicht zur Beantragung von Insolvenzverfahren unter bestimmten Voraussetzungen.
Aber auch das Gesellschaftsrecht (Erleichterungen bei der Durchführung von Hauptversammlungen, vereinfachte Beschlussfassung bei der GmbH etc.), Vereinsrecht, Wohnungseigentümerrecht, Mietrecht und Darlehensrecht sind von den gesetzlichen Regelungen betroffen.
Insbesondere im gewerblichen Mietrecht hat dieses Gesetz erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Vermieter und Mieter, zum Beispiel von Ladenlokalen.
Für den Leasingbereich stellte sich diese Frage bereits nach dem geltenden Mietrecht (§ 537 BGB). Es ist also zu prüfen, ob ein Leasingnehmer die Leasingrate für diejenigen Leasinggegenstände vorübergehend nicht mehr zu leisten braucht, die er in Folge von behördlichen Schließungsanordnungen nicht mehr nutzen kann. Das könnte grundstzlich Leasinggegenstände aller Art betreffen, also z.B. auch Fahrzeuge, die ausschließlich zu einem mit der Schließungsanordnung jetzt vereitelten Zweck eingesetzt werden (z.B. Kühlfahrzeug eines Cateringbetriebes).Hier ist der Einzelfall genau zu prüfen.
Die einzelnen Regelungen haben zum Teil unterschiedliche Laufzeiten. Der Gesetzestext steht Ihnen hier zur Verfügung.
Das Gesetz ist ist zum Teil sehr unübersichtlich gestaltet. Fragen Sie uns, wir können Sie bei allen sich hieraus ergebenden Rechtsfragen unterstützen.
Rechtsanwalt Frank- M. Nussbaum