Bis zu dieser Entscheidung war unklar, ob infolge einer von der Literatur vertretenen analogen Anwendung von § 179a AktG im Falle einer Grundstücksveräußerung von einer GmbH an einen Dritten der entsprechende Gesellschafterbeschluss notariell zu beurkunden wäre. Um Unsicherheiten zu vermeiden, wurde dies in der Praxis seither so gehandhabt. Dies hatte die nicht unerhebliche Konsequenz, dass dadurch gegebenenfalls, vom jeweiligen Wert des Grundstücks abhängige, erhebliche Notarkosten entstanden sind.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Januar 2019, GmbHR 2019, 973) hat nunmehr entschieden, dass es einer derartigen notariellen Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses nicht bedarf. Eine analoge Anwendung von § 179a AktG komme nicht in Frage, da die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorlägen.
Allerdings bedarf es weiterhin vor Abschluss des notariellen Grundstücksvertrages eines entsprechenden Beschluss aller Gesellschafter entsprechend den Vorschriften der jeweiligen Satzung und des GmbHG.
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