Unsere Mandantin, eine italienische Kühlgutspedition, wird von ihrer (italienischen) Auftraggeberin für einen Schaden i.H.v. 65.102,55 € in Anspruch genommen.
Das Landgericht Mönchengladbach und das OLG Düsseldorf gaben dieser Klage statt. Aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, das Verfahren wird neu aufgerollt.
Streitgegenständlich war, ob eine unserer Mandantin in deutscher Sprache zugestellte Streitverkündung wirksam war und damit einerseits verbindlich und andererseits dadurch die Verjährung unterbrochen werden konnte. Das OLG Düsseldorf sah dies als gegeben an, obwohl unsere Mandantin unter Beweisantritt darlegte, dass sie die Streitverkündung mangels vorhandener Übersetzung in die italienische Sprache an den Absender zurücksandte. Im Übrigen wendet sich unsere Mandantin gegen die Annahme, dass die Streitverkündung durch den tatsächlich Berechtigten ausgeführt wurde.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG Düsseldorf wegen des Verstoßes gegen § 103 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör durch das erkennende Gericht) auf. Dieses Verfahren zeichnet sich nicht nur dadurch aus, dass zwei italienische Parteien sich vor deutschen Gerichten streiten, sondern enthält zahlreiche prozessrechtlichen Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf Probleme, die durch Zustellungen im Ausland erwachsen.
Nicht zuletzt dieses Urteil zeigt, dass eine Prozessführung mit ausländischen Beteiligten große Sorgfalt erfordert. Die NRG ist ständig mit internationalen Sachverhalten betraut und kann Sie diesbezüglich erfolgreich unterstützen. Insbesondere im italienischen Rechtsverkehr ist unsere Kanzlei ständig mit Mandaten betraut.
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