Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2012, AZ VIII ZR 226/11 festgestellt, dass in einem Vertragsverhältnis zwischen Unternehmern (b2b) der Verkäufer nicht verpflichtet ist, Kosten zu übernehmen, die durch den erforderlichen Aus-bzw. Einbau der verkauften mangelhaften Sache entstehen. Der Bundesgerichtshof hat insofern § 439 Abs. 1 BGB richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juni 2011 auf Verträge zwischen Unternehmern nicht anzuwenden ist.
Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung
BGH entscheidet zur Frage, ob ein Käufer bei mangelhafter Lieferung Anspruch auf Ersatz ggfs. anfallender Aus - und Einbaukosten hat.
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