Mit Urteil vom 12. Juni 2017 entschied das Amtsgericht Aalen auf Klage der NRG, dass eine Anzeige der Überschreitung der Lieferfrist des Empfängers beim Frachtführer auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Frachtführer bereits wusste, dass das Gut verspätet angekommen ist.
Dies bedeutet, dass für den Fall, dass diese Frist (21 Tage) verstrichen ist, der Frachtführer für gegebenenfalls geltend gemachte Schäden nicht mehr haftet. Das Gericht gab deshalb der Zahlungsklage unseres Mandanten statt.
Näheres entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Urteil.
Die NRG vertritt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig nationale und internationale Frachtführer-und Speditionsunternehmen und konnte auch in diesem Fall die Vergütung des Frachtführers erfolgreich durchsetzen.
Gerne unterstützen wir auch Ihr Unternehmen.
Anzeige bei Überschreitung der Lieferfrist
NRG erwirkt Grundsatzurteil zugunsten der Frachtführer