U.a. soll mit der Modifikation der §§ 270 ff InsO die Sanierung von überschuldeten aber nicht zahlungsunfähigen Unternehmen in Eigenverwaltung erleichtert werden. Im Sprachgebrauch des Zeitgeistes wird dies von interssierten Kreisen auch als sog. "Schutzschirmverfahren" bezeichnet.
Gem. § 270b InsO ist u.a Voraussetzung, daß ein -erfahrener- WP, StB oder RA bestätigt, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die angestrebte Sanierung "aussichtslos" ist, entscheidet das Gericht über die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens.(siehe § 270b InsO)