Warenlieferung ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet zu der Frage, wann eine Rechnung ohne nat. Mehrwehrtsteuerausweis an einen Empfänger eines Mitgliedstaates u. U. zulässig ist.

Auf Vorlage des Bundesfinanzhofes entschied der EuGH, dass jedenfalls dann, wenn der Lieferer alles unternommen hat, um die Ausfuhr der Waren in einen anderen Mitgliedstaat und die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachzuweisen, eine fehlende Umsatzsteueridentifikationsnummer einer Befreiung von der nationalen Umsatzsteuer nicht entgegensteht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Lieferant redlich ist und alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung im Empfängerland führt. EuGH vom 27.09.2012, AZ C-587/10

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