Insolvenza e risanamento

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Rechtsanwalt Frank Nussbaum
NRG Nussbaum Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kirchheim unter Teck

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FAQ zum Thema Insolvenz eines Unternehmens (Regelinsolvenzverfahren)

Ist der Schuldner unternehmerisch tätig, sei als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Gesellschaft, spricht man im Falle eines durchzuführenden Insolvenzverfahren von einem sog. Regelinsolvenzverfahren.

Die Insolvenzantragspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH ergibt sich aus § 64 GmbHG. Danach muss der Geschäftsführer einer GmbH bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung „unverzüglich“ (innerhalb drei Wochen) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH einen Insolvenzantrag bei Gericht stellen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet in diesem Fall, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Überschuldung des Unternehmens liegt vereinfacht ausgedrückt dann vor, wenn das Vermögen des Unternehmens nicht mehr ausreicht, bestehende Verbindlichkeiten zu decken.

Ein Gläubiger kann grundsätzlich die Insolvenz seines Schuldners beantragen, sofern der Gläubiger ein rechtliches Interesse daran hat. Zudem muss er seine Forderung glaubhaft machen können und es muss ein Eröffnungsgrund, namentlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, vorliegen.

Die Zeit zwischen dem Insolvenzantrag und der Insolvenzeröffnung wird als Insolvenzeröffnungsverfahren bezeichnet. In dieser Zeit werden die Voraussetzungen für die Eröffnung der Insolvenz geprüft. Dabei müssen sich der Eilcharakter des Verfahrens und die unerlässliche Sorgfalt die Waage halten. Der zeitliche Rahmen eines vorl. Regelinsolvenzverfahren ist abhängig von der Größe der zu verwaltenden Insolvenzmasse, also von der Größe des Unternehmens. Aus verschiedenen Gründen erfolgt aber eine Entscheidung über Insolvenzantrag in den allermeisten Fällen spätestens nach 3 Monaten nach Stellung des Insolvenzantrages.

Eine Unternehmensinsolvenz durchläuft grundsätzlich drei Phasen:

  1. Der Insolvenzantrag und das Eröffnungsverfahren,
  2. das eröffnete Insolvenzverfahren und
  3. der Abschluss des Verfahrens.

Nachdem die Insolvenz beantragt wurde, wird durch das zuständige Gericht geprüft, ob alle, für die Insolvenzeröffnung notwendigen, Voraussetzungen vorliegen. In diesem Abschnitt kann das Gericht bereits Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse treffen, z.B. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. In diesem Fall erfolgt eine öffentliche Insolvenzbekanntmachung im zentralen Insolvenzregister. Wenn dem Antrag stattgegeben wurde, beginnt durch den öffentlich bekannt zu machenden Eröffnungsbeschluss des Gerichts das eigentliche Insolvenzverfahren. Es wird ein Insolvenzverwalter bestellt, welcher für die Verwertung  der vorhandenen Insolvenzmasse verantwortlich ist. Nur er ist befugt, über die Insolvenzmasse zu verfügen. Nachdem die Lage des Unternehmens beurteilt wurde, wird entschieden, ob das Unternehmen saniert oder liquidiert werden soll. Bei der Liquidierung des Unternehmens, wird dieses aufgelöst. Bei einer Sanierung kann der Unternehmer nach Abschluss des Verfahrens wieder über die Insolvenzmasse verfügen, die noch vorhanden ist. In einem Schlusstermin wird die Verteilung der verbliebenen Insolvenzmasse und Aufhebung des Verfahrens durch das Gericht beschlossen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann mangels Insolvenzmasse nach § 26 Abs. 1 S. 1 InsO abgelehnt werden. In einem solchen Fall reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten des Verfahrens, zu denen die Gerichtskosten, sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters gehören, zu decken.

Eine Insolvenzverschleppung liegt dann vor, wenn der verantwortliche Geschäftsführer den gebotenen Insolvenzantrag unterlässt oder verspätet stellt. Der Insolvenzantrag muss „unverzüglich“, das bedeutet innerhalb drei Wochen, nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Bei der Insolvenzverschleppung wird zwischen der fahrlässigen und der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung differenziert.

Bei einem Insolvenzplanverfahren geht es um die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger durch die in dem Insolvenzplan getroffenen Regelungen, welche von denen der Insolvenzordnung abweichen können. Dadurch entsteht ein freier Wettbewerb um die beste Verwertungsart und es wird ein möglichst umfassender Spielraum für die Umgestaltung des insolventen Unternehmens geboten. Ein solches Planverfahren ist insbesondere im Falle einer beabsichtigten Sanierung geboten, da der Rechtsträger des Unternehmens nicht beseitigt wird. Nach erfolgreicher Durchführung eines sog. Planverfahrens wird das Insolvenzverfahren durch das Gericht aufgehoben, das Unternehmen wird in der Regel unter der selben Rechtform und Firma fortgeführt.

Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann betroffene Beteiligte z.B. Geschäftsführer Vorstände, Gesellschafter oder Beiräte und Aufsichtsräte Unternehmen durch das gesamte Insolvenzverfahren hindurch begleiten und in jeder Phase beratend tätig werden. Durch das Insolvenz- und Gesellschaftsrecht sind die vorgenannten Personenkreise in einem Insolvenzverfahren vielfältigen Verpflichtungen und ggfs. Haftungsszenarien ausgesetzt.

Auf Gläubigerseite setzt der im Insolvenzrecht ständig tätige Rechtsanwalt die bestehenden Sicherungsrechte wie Eigentumsvorbehalt, Globalzession, Übereignung von Warenlägern oder Bürgschaften z.B. aus Leasingverträgen gegen unwillige Insolvenzverwalter durch. Er unterstützt z.B Leasinggesellschaften oder Kreditinstitute und Banken bei der Rückgabe oder der Verwertung der in ihrem Eigentum stehenden Vermögensgegenstände und Waren.

Eine besondere Aufgabe kommt dem Rechtsanwalt bei der Abwehr von Anfechtungsansprüchen zu, die der Insolvenzverwalter regelmäßig gegenüber Warenlieferanten, Banken, Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt aber auch gegenüber Mitarbeitern erhebt. Das deutsche Insolvenzrecht berechtigt den Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen, die ein Insolvenzgläubiger innerhalb eines bestimmten Zeitraumes von dem Schuldnerunternehmen erhält zur Insolvenzmasse zurück zu fordern. Da dieser Teil des Insolvenzverfahrens durch eine sehr große Vielfalt von Einzelentscheidungen der  Gerichte geprägt ist, ist es für den Betroffenen ohne Hilfe eines im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt nahezu unmöglich, zu entscheiden, ob die Forderungen eines Insolvenzverwalters tatsächlich berechtigt sind.

Bei einem Insolvenzverwalter handelt es sich um eine neutrale und natürliche Person, welche geschäftskundig ist und zu deren Hauptaufgaben es gehört, die Insolvenzmasse zu ermitteln und sie gleichmäßig unter den Gläubigern aufzuteilen. Der Insolvenzverwalter entscheidet auch darüber, ob das Unternehmen liquidiert oder saniert werden soll. Als Insolvenzverwalter werden überwiegend Rechtsanwälte für Insolvenzrecht, Betriebswirte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestellt.

Das Gericht kann als Sicherungsmaßnahmen einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen durch den Schuldner nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam sind. Das Gericht kann außerdem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen.

Ein Insolvenzverfahren kann in manchen Fällen durchaus eine Chance für eine Sanierung des Unternehmens bilden. Mit dem Insolvenzverfahren gehen weitere Zahlungserleichterungen für das Unternehmen einher. Wenn nach der Insolvenzeröffnung das Unternehmen weitergeführt wird, zahlt der Staat in Form von Insolvenzgeld die Löhne und Gehälter für die kommenden drei Monate. Ein weiterer Aspekt ist, dass sich die Unternehmen während der Insolvenz leichter von nachteiligen Verträgen lösen können. Es ist allerdings zu beachten, dass der Unternehmer nicht mehr berechtigt ist, selbst über das Vermögen seines Unternehmens zu verfügen und der Insolvenzverwalter den Betrieb selbst leitet.

Das Schutzschirmverfahren ist eine Form der Eigenverwaltung bei der es  dem Unternehmer frei steht, seinen Sachwalter selbst zu wählen. Dadurch ist es dem Unternehmer möglich beherrschenden Einfluss auf das Geschehen zu haben, wodurch die dauerhafte Fortführung durch den Firmeninhaber an Aussicht gewinnt. Ein Schutzschirmverfahren ist allerdings nur dann möglich, wenn die Zahlungsfähigkeit nur droht und noch nicht eingetreten ist. Ziel eines derartigen Verfahrens ist die Sanierung des Unternehmens unter Aufrechterhaltung des Rechtsträgers und der Handlungsfähigkeit der Organes des Schuldnerunternehmens.

Soweit noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (GmbH, AG) eingetreten ist und das Unternehmen sanierungsfähig und sanierungswürdig ist, ist ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwendung eines Insolvenzverfahren durchaus ein denkbares Sanierungsinstrument.

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