Kündigung Transportrahmenvertrag

OLG Hamm erleichtert Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei unberechtigter Auftraggeberkündigung

Das Transportunternehmen war mit der Übernahme von Großumzügen durch eine Rahmenvereinbarung beauftragt. Nachdem über die Höhe der Vergütung Streit entstand kündigte die Auftraggeberin dem Transportunternehmen den Rahmenvertrag -ohne hierzu berechtigt zu sein- fristlos.

Das Transportunternehmen machte daraufhin gegen die Auftraggeberin Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 1,5 Millionen € geltend. Begründet wurde dies mit dem Ausfall der während der Laufzeit des Rahmenvertrages noch zu erwartenden Aufträgen. Unter anderem war Gegenstand des Verfahrens die Frage, wie Schäden bei Kündigung eines Rahmenvertrages der Höhe nach zu berechnen sind und welche Verjährungsfrist anzunehmen ist.

Das OLG Hamm (RdTW 2019, 429)  gab dem Transportunternehmen überwiegend Recht, indem es feststellte, dass der entgangene Gewinn aus zukünftigen, zu erwartenden Transportaufträgen zu ersetzen und dass dessen Höhe gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln ist.

Auch dieses Urteil zeigt, dass eine rechtswidrige Auftraggebekündigung von Seiten der Transport- und Speditionswirtschaft nicht folgenlos hingenommen werden muss.

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