Haftung des Waldbesitzers

Der BGH entscheidet zur Haftung eines Waldbesitzers

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 2. Oktober 2012, VI ZR 311/11, dass ein Waldbesitzer nicht für Schäden haftet, die durch Herabfallen eines Astes entstehen. Nach den Vorschriften des Bundeswaldgesetzes sei ein Waldbesitzer zur Duldung der Betretung zu Erholungszwecken verpflichtet. Er könne deshalb nicht für waldtypische Gefahren sondern nur für solche Gefahren haften, die im Wald atypisch sind. Hierzu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind, was bei einem Astbruch nicht der Fall ist.

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