Haftung bei Übernahme von sog. Mantel- oder Vorratsgesellschaften

BGH Entscheidung vom 6. März 2012, AZ II ZR 56/10

Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme eines GmbH-Mantels eine wirtschaftliche Neugründung darstellen kann mit der Folge, dass derjenige, der Anteile einer derartigen Gesellschaft übernimmt entsprechend haftet.

Die Höhe der Haftung war seither unklar. Das Gericht entschied nunmehr, dass dadurch eine Unterbilanzhaftung des "neuen" Gesellschafters zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung, also zum Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaftsanteile anzunehmen ist. In einem derartigen Fall ist deshalb immer eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.

Entsprechendes gilt bei Übernahme von Vorratsgesellschaften.

Deswegen VORSICHT beim Erwerb dieser Gesellschaften !

 

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