Auch Bergeunternehmen haben nicht nur Rechte !

OLG Bamberg schränkt Zurückbehaltungsrechte von Bergeunternehmen ein und gibt einer Klage der NRG Nussbaum Rechtsanwaltsgesellschaft statt.

Durch Beschluss vom 7. Januar 2020 hat das Oberlandesgericht Bamberg ein Urteil des Landgericht Würzburg bestätigt, wonach ein Bergeunternehmenr verderbliche Ware (hier Obst und Gemüse aus Italien), die es anlässlich einer Bergung eines Kühlsattelzuges auf der Autobahn aufgenommen hatte, nicht auf Kosten des Fahrzeughalters kostenpflichtig einlagern darf. Dies jedenfalls dann, wenn unmittelbar nachdem die Versicherung oder der Fahrzeughalter Kenntnis von dem Unfall haben, dem Bergeunternehmen mitgeteilt wird, dass es die geborgene Ware vernichten soll. Lagert es die Ware dennoch ein und verlangt danach Einlagerungskosten, so ist dies nicht im Interesse des Frachtführers.

Betroffenen Frachtführern wird damit die Kontrolle überhöhter Rechnungen und die Durchsetzung des Herausgabeanspruches üblicherweise dringend benötigter Transportmittel erleichtert. Der Praxis, durch die „ normative Kraft des Faktischen“ das Prozessrisiko bei überhöhten Bergerechnungen vom Bergeunternehmer auf den Frachtführer zu überwälzen kann damit  einfacher  und effektiver entgegengetreten werden. Schließlich wird klar, welche besondere Stellung die Einlagerung von verderblichen Waren hat und insoweit der Transportunternehmer eben nicht eine unnütze Einlagerung abzugelten hat, wenn eine solche nicht in seinem objektiven Interesse liegt und er auch nicht ausdrücklich einen Auftrag zu Einlagerung erteilt hat.

Eine wichtige Entscheidung für alle Transportunternehmen und deren Versicherer auch und besonders für den Bereich temperaturgeführter Transporte.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Herrn Rechtsanwalt Frank-M.Nussbaum

 

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