Neuerungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung zum 01.01.2018

Haftungserweiterung für Produzenten, Händler und Importeure

Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Novellierung der kaufrechtlichen Mängelhaftung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Insbesondere die Änderungen in den kaufrechtlichen Regelungen haben Auswirkungen auf den unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B). Damit wurde die bisherige Rechtsprechung zu den Aus- und Einbaufällen des Europäischen Gerichtshofs, sowie des Bundesgerichtshofs, kodifiziert.

Wichtigste Neuerung ist die Ausweitung der Haftung des Verkäufers, der nunmehr für sämtliche mit der Nacherfüllung in Zusammenhang stehenden Kosten haftet; über die bisherige Rechtsprechung hinaus auch im B2B - Bereich.

Unklar ist die Reichweite der Haftung, da der Gesetzeswortlaut teilweise unbestimmt ist. Die genaue Reichweite der Haftung lässt sich nur im branchen- und produktspezifischen Rahmen, sowie im Einzelfall bestimmen. Praktische Anwendung finden die Neuerungen bei allen Folgekosten im Falle von Nachbesserungen von Mängeln, also sämtliche Verbringungskosten (Transport etc.), Aus-und Einbaukosten (Räumung und Einlagerung von Möbeln etc.) sowie gegebenenfalls Übernahme von Hotelkosten bei Sanierung innerhalb von Räumlichkeiten. Der Haftungsbereich von Produzenten, Großhändlern und Händlern wurde dadurch enorm erweitert.

Ein bis dato möglicher Ausschluss dieser Haftung im gewerblichen Bereich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist ab dem 01.01.2018 nicht mehr möglich. Damit ergibt sich nunmehr in allen Fällen, also auch bei reinen Kaufgeschäften, eine Regresskette bis zum Hersteller des Produktes, der nun stets als Letztverantwortlicher für sämtliche Mangel- und Mangelfolgekosten haftet.

Somit kommt damit auf Hersteller, Händler und Importeure ein gesteigertes Haftungsrisiko zu. Die dadurch anfallenden Kosten sind gegebenenfalls in den Kalkulationen aber auch bei Rückstellungen den steuerlichen Abschlüssen zu berücksichtigen.

Dies bedeutet aber nicht, dass alle von den jeweiligen in Kunden geltend gemachten Schäden tatsächlich auch von den Beteiligten jeweils komplett zu übernehmen sein werden. Es kommt deshalb nach wie vor auf den Einzelfall an, inwieweit die geltend gemachten Kosten tatsächlich notwendig waren und damit auch ersetzt verlangt werden können.

Deshalb fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne auch an dieser Stelle weiter !

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