BGH erschwert die Anfechtung von Schuldnerzahlungen durch Insolvenzverwalter

Mit Urteil vom 6. Mai 2021, IX ZR 72/20 leitet der Bundesgerichtshof eine Änderung seiner Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ein.

Im laufenden Insolvenzverfahren sind die Insolvenzverwalter gehalten, Zahlungen der Insolvenzschuldner an Insolvenzgläubiger vor oder während der Stellung eines Insolvenzantrages gem. §§ 129 ff InsO ggfs. anzufechten. Unter anderem kommt es hierbei darauf an, welche Kenntnisse auf seiten des Gläubigers über die wirtschaftliche Situation seines Schuldners bestehen. Maßgeblich ist unter anderem, ob und wann der Insolvenzgläubiger  die bestehende Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldner kannte.

Bis dato entschied der Bundesgerichtshof überwiegend verwalterfreundlich. Die Anforderungen, unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzgläubiger von einer Zahlungsunfähigkeit seines Debitor ausgehen musste waren nicht sehr hoch. Mit dem nunmehr vorliegenden Urteil erschwert das Gericht u.a die Annahme eines sogenannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und die von der Insolvenzverwaltung hierfürzu zu beweisenden Umstände erheblich.

Schon vor diesem Urteil war es jedem Gläubiger grundsätzlich zu empfehlen, anfechtungsrechtlichen Ansprüchen der Insolvenzverwaltung entgegenzutreten. Mit diesem Urteil sind die Erfolgsaussichten, Anfechtungsansprüche der Insolvenzverwaltung erfolgreich abzuwehren, erheblich gestiegen.

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